Lineback Aktuell

Ein Cocktail namens TTDSG

von Sarah Weiß, 18.11.2021

Was macht einen guten Cocktail aus? Gute Zutaten, eine nette Darreichungsart … Offenbar versucht sich auch unser Gesetzgeber nun als Cocktailmixer und bedient sich dazu (bildlich gesprochen) eines Kölsches und eines Ales, fügt reichlich Hefe dazu und bedient sich zum Mischen eines Stabmixers – heraus kommt ein Cocktail namens Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG. Wenn Sie sich nun fragen, ob wir endgültig abgedriftet sind, kann die Antwort nur „nein“ lauten. Allerdings sagen wir das nicht im Brustton der Überzeugung, sondern in gewisser Weise resigniert.

Doch warum sollten Sie sich für das TTDSG interessieren? Weil Ihr Unternehmen dessen Regeln einhalten muss, und zwar sobald es eine Website betreibt. Und warum sind wir resigniert und was hat das mit Kölsch, Ale und Hefe zu tun? Resigniert sind wir, weil das TTDSG vollmundig als Retter in der Not gepriesen wird, solange es die ePrivacy-Verordnung nicht gibt. Notanker … ja. Wie kommt nun das Bier ins Spiel? Sowohl Kölsch als auch Ale stehen nicht im Verdacht, besonders prickelnd zu sein (und hier ist tatsächlich der Kohlensäuregehalt gemeint) – das ändert sich auch nicht, wenn man beides zusammenkippt. Boshaft könnte man diese Biere auch als abgestanden bezeichnen und nun kommen wir zurück zum TTDSG bzw. Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG), die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL lassen wir mal außen vor. Denn faktisch ist das TTDSG nicht viel mehr als eine Kombination aus altem TMG und altem TKG. Nun war dem Gesetzgeber offenbar aber bewusst, dass diese Gesetze nicht ganz den Stand der Technik im Jahr 2021 wiedergeben – also hat er eine Portion Hefe hinzugefügt: Das TTDSG hat nämlich einen recht weiten Anwendungsbereich (gilt auch für „sprechende Kühlschränke“ und dergleichen) und gilt ab 1. Dezember 2021 – ohne Übergangsfristen. Wer also schon bei der DSGVO verwundert war, wie schnell man die Anforderungen umsetzen sollte, dürfte nun aus dem Staunen gar nicht mehr rauskommen. Bleibt die Frage nach dem Stabmixer … Normalerweise stellt man Cocktails ja durch Rühren oder Schütteln in Cocktailshakern oder ähnlichem Gerät her. Der Stabmixer gehört nicht dazu – sorgt neben ordentlicher Durchmischung aber auch dafür, dass sich der Inhalt des Gefäßes zumindest in Teilen evtl. aus selbigem verabschiedet. So viel zum Bild … Das TTDSG lässt viele Fragen offen, eröffnet neue und doch muss man sich daran halten, sobald man Websites betreibt, seinen Beschäftigten gar die Nutzung des betrieblichen Internets erlaubt usw. Wer sich unsicher ist, was das alles bedeutet – auch für die Einwilligungen in Cookies zum Usertracking auf Websites – sollte sich vertrauensvoll an seinen DSB wenden – oder die Portokasse aufrüsten. Denn zwei Dinge sind tröstlich am TTDSG: Die Bußgelder sind deutlich niedriger als die von der DSGVO „ausgelobten“ und sein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ dürfte dem des oben beschriebenen Cocktails entsprechen, denn mit Verabschiedung und Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung dürfte es obsolet werden.