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Ein kleiner Schritt für den Unternehmer, ein großer für seine Beschäftigten

von Sarah Weiß, 19.06.2020

Spät kam sie, doch sie kam und seien wir ehrlich: Besser leben wir nach der Devise „Was lange währt, wird endlich gut“ als dass wir mit heißer Nadel Gestricktes Wollgeknubbel sortieren müssen. Doch kaum ist die Corona-App da, wachsen die Begehrlichkeiten und der Kreativität so mancher Geschäftsführung sind kaum Grenzen gesetzt: Gute Idee?

Als Arbeitgeber hat man ja auch Fürsorgepflichten – wäre es da nicht ratsam, seine Beschäftigten zu verpflichten, die App zu installieren? Die Antwort könnte allenfalls „ja“ lauten, wenn es um Dienst-Smartphones geht. Gehen wir also mal von diesem (und ja, wirklich nur diesem) Fall aus: Wie gesagt, als Arbeitgeber hat man Fürsorgepflichten und daraus könnte man ja ableiten, dass man seine Mitarbeiter vor einer Infektion schützen muss, wenn einer sich das Virus fängt – die Einwohner von Rheda-Wiedenbrück wüssten ein Lied davon zu singen, wenn ein bestimmter Arbeitgeber so agiert hätte … aber wäre das legal? Denn die Vielzahl der Kontakte, die ggf. zu einer Infektion führen könnten (z. B. der Restaurantbesuch, der Skatabend mit den Kumpels), finden in der Freizeit statt. Jetzt könnte man einwenden, dass es ja auch Geschäftsessen gibt – ja, aber da wüsste man ja ohnehin von dem Kontakt und brauchte die App nicht. Insofern griffe man mit einer angeordneten Installation der Corona-App auf Diensthandys letztlich tief ins Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten ein. Und im Betrieb wird man in der Regel über Abstandsregeln o. Ä. den Schutz der Mitarbeiter mit einem sogenannten „milderen Mittel“ gewährleisten können – außer in besagtem Fall in Rheda-Wiedenbrück, aber da wäre vermutlich ohnehin Hopfen und Malz verloren gewesen. Fazit: Von einer Zwangsinstallation auf Dienstsmartpones ist u. E. dringend abzuraten – sicher mag es aber auch vereinzelte Beispiele geben, wo man darüber nachdenken könnte. Haben Sie eins?