Marktortprinzip
Die DSGVO hat das Marktortprinzip für das Datenschutzrecht eingeführt. Was ist denn das Marktortprinzip? Das Marktortprinzip ist ein Prinzip, das die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem gemeinsamen Markt wie der EU im grenzüberschreitenden Verkehr regelt. Beim Marktortprinzip gelten die Regeln des Marktes, auf den sich das Angebot richtet. Tritt also ein ausländisches Unternehmen auf einem Marktort auf, ist es dem Recht des Marktortes unterstellt. Ziel dieses Prinzips ist eine weitgehende Gleichbehandlung von Unternehmen aus dem Aus- und Inland in bestimmten Bereichen auf dem Zielmarkt. Wird im Kontext des EU-Binnenmarkts eine nach EU-Recht oder den Rechtsvorschriften eines Drittstaates ordnungsgemäß hergestellte und auf den Markt gebrachte Ware oder Dienstleistung angeboten, muss das Recht des Unionsmitgliedstaat angewandt werden, auf dessen Markt die Leistung ausgerichtet ist. Da sich über das Internet angebotene Leistungen an alle möglichen Interessierten weltweit richtet, sofern der Anbieter nicht im Hinblick auf bestimmte Märkte vorab Einschränkungen trifft, müssen derartige Waren und Dienstleistungen dem DSGVO-Marktortprinzip genügen.
Klingt kompliziert? Dann mal übersetzt in „DSGVO einfach“:
Heutzutage werden Waren und Dienstleistungen weltweit verkauft. Damit das einigermaßen fair passiert, müssen Waren und Dienstleistungen Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind in jedem Land anders. Weil das schnell kompliziert wird, tun sich Regierungen zusammen, um gemeinsame Regeln aufzustellen. Diese gelten dann in allen Ländern, die die Regeln aufgestellt haben. Wer dann dort Waren verkaufen will, muss die Regeln einhalten. Eine solche Regel ist die DSGVO: Wer in der EU oder dem EWR Waren oder Dienstleistungen verkaufen will, muss die DSGVO einhalten.